Freie Geschlechtswahl / Gender

Auch auf den Webseiten des Davoser Wirtschaftsgipfels stösst der aufmerksame Leser immer wieder auf die geforderte Umsetzung der von der UNO propagierten «Agenda 2030». Diese Agenda enthält etwa in den Bereichen Geschlecht und Bildung (besonders Ziel Nr. 5 "Geschlechtergleichheit") die klare Forderung, dass

jeder einzelne Bürger sein individuelles Geschlecht (Gender) selbst wählen könne.

(Dieses Recht ist  bereits auch im «Lehrplan 21» festgehalten.)

                  Hervorragende Webseite von Dr. Miriam Grossmann: https://www.miriamgrossmanmd.com/. Sie hatte mit vielen Eltern zu tun, welche die «Transition» ihres Kindes fast nicht verkraften. Diese Eltern seien kriegstraumatisisert!

                               Operative Geschlechtsumwandlung bei jungen Menschen und ihre Folgen

 

Gemäss Bundesamt für Statistik hat sich die Zahl der in der Schweiz pro Jahr vorgenommenen Geschlechtsumwandlungen innert drei Jahren verdoppelt auf 525 Fälle. Der finanzielle Aufwand für eine solche Operation liegt zwischen 25 000.- und 100 000.- Franken, die lebenslange Medikation nicht mitgerechnet. - Schon im Kita-Alter werden Kinder der Transgender-Ideologie ausgesetzt, und es wird ihnen eingeredet, sie könnten ja auch dem «anderen Geschlecht» angehören. Spätestens wenn minderjährige Jugendliche ihre pubertären Probleme mit dem Wechsel des Geschlechts lösen wollen, stellt sich die Frage nach den Folgen einer Umoperation, beschönigend als «Geschlechtsangleichung» bezeichnet.

«Betrachtet man die Vielzahl an chirurgischen Einzelschritten (siehe Kästen), wird klar, weshalb es bislang keine Studien gibt, die sich mit den unerwünschten Nebenwirkungen bei jungen Menschen beschäftigen», meint Prof. Jakob Pastötter1 auf Anfrage von «Schutzinitiative aktuell». Viele Fragen z.B. nach der Operationstechnik oder nach der postoperativen Realität (direkte körperliche und psychologische Folgen) seien nicht geklärt.

Zu den erwartbaren Auswirkungen gehört eine stattliche Anzahl von Problemen. So könne die postchirurgische Genesung langwierig und anstrengend sein. Und die Folgen einer Operation seien nicht immer harmlos: Dazu gehörten nicht nachlassende Blutungen und Infektionen. Die spezifisch unerwünschten Auswirkungen seien Blasenprobleme und eine veränderte sexuelle Funktion.

Prof. Jakob Pastötter weist zudem darauf hin, dass das «medizinische Establishment an bestimmten Fragestellungen, die das Geschäftsmodell in Zweifel ziehen könnten, nicht interessiert sei». Und weiter: Bevorzugt würden diejenigen Ergebnisse publiziert und positiv herausgestellt, welche die geschlechtsverändernden Massnahmen in einem positiven Licht darstellten.

Sehr bedenklich wäre es, so Pastötter, wenn staatliche Gesundheitsstellen die neuen Richtlinien der World Professional Association for Transgender Health (WPATH) umsetzen sollten. Denn neu werde vorgeschlagen, die Altersbeschränkung für Jugendliche, welche eine Umoperation anstrebten, aufzuheben. Der bisherige Vorschlag habe noch eine Alterslimite von 17 Jahren vorgesehen.

1 Prof. (US) Dr. Jakob Pastötter, Sexualwissenschaftler und Kulturanthropologe, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Sozialwissenschaftliche Sexualforschung (DGSS) in Düsseldorf, Deutschland. (Artikel aus "Schutzinitiative aktuell",  Ausgabe Nr. 46, Dezember 2023)

Deutschland:  Jährlich ein neues Geschlecht

Am 12. April 2024 hat der Bundestag in Deutschland das "Selbstbestimmungsgesetz" verabschiedet, es tritt am 1. Nov. 2024 in Kraft. Danach ist es möglich, einmal jährlich sein eigenes Geschlecht oder den Vornamen beim Standesamt ändern zu lassen. Dabei kann man wählen zwischen: männlich, weiblich, divers oder völligem Fehlen eines Geschlechtseintrags. Zudem kann mit einem Bussgeld von bis zu 10 000 Euro belegt werden, wer eine Person mit dem früheren Vornamen oder Geschlecht anspricht... 

UNO: Geschlecht ganz abschaffen?

                                                       

                                                           UNO könnte Geschlechter abschaffen

IEF, 28.10.2019 – In ihrem Mitte September veröffentlichten Jahresbericht empfiehlt die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen der UN-Generalversammlung die bisher im Völkerrecht verankerten Definitionen „weiblich“ und „männlich“ zu streichen und befürwortet stattdessen das Verständnis des Begriffs „Geschlecht“ als „sozial konstruiert“.

Völkerrechtskommission erarbeitet Kodex des Völkerrechts 

Die Völkerrechtskommission (International Law Commission, ILC) ist ein Nebenorgan der Vereinten Nationen (UNO). 1947 von der UN-Generalversammlung zur Weiterentwicklung und Kodifizierung des Völkerrechts eingesetzt, beschäftigt sie sich mit der Ausarbeitung von Konventionsentwürfen, die einerseits die Fundamente des Völkerrechts, andererseits die Arbeitsgrundlage der meisten Menschenrechtsorganisationen und weiterer Neben- und Sonderorgane der UNO darstellen. Neben 33 anderen Mitgliedern gehört seit 2017 der österreichische Jurist und Universitätsprofessor für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung, August Reinisch, der Kommission an.

Bisher wurde auch „gender“ als entweder „männlich“ oder „weiblich“ definiert

Der Geschlechtsbegriff ist im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs normiert, das die vertragliche Grundlage der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag ist. Artikel 7 Absatz 3 des Statuts, der Handlungen aufzählt, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, legt fest: „Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck „Geschlecht“ auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.“ Während im Deutschen sowohl das „soziale“ Geschlecht, als auch das „biologische“ Geschlecht mit dem Begriff „Geschlecht“ angesprochen werden können, differenziert die englische Sprache zwischen „Gender“ und „Sex“. Umso bemerkenswerter ist daher in diesem Zusammenhang die englische Textfassung von Art 7 Abs 3 des Status. Denn auch dort heißt es: „For the purpose of this Statute, it is understood that the term “gender” refers to the two sexes, male and female, within the context of society. The term “gender” does not indicate any meaning different from the above.”

Neues Verständnis des Begriffs „Gender“

In ihrem Jahresbericht, der Empfehlungen an die UN-Generalversammlung enthält, wird nun seitens der Völkerrechtskommission dargelegt, dass seit dem In-Kraft-Treten des Römischen Statuts, das von 123 Staaten ratifiziert wurde, sich die Bedeutung des Begriffs “Geschlecht” im Bereich des internationalen Menschenrechts sowie des internationalen Strafrechts von einem rein biologischen hin zu einem sozial konstruiertem Konzept entwickelt hat.

Als Beispiele werden etwa Dokumente des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, das Übereinkommen des Europarates zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt aus dem Jahr 2011, sowie jüngste Berichte von UN-Sonderberichterstattern oder unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen angeführt.

So wird etwa der unabhängige Experte der Vereinten Nationen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität zitiert. Ihm zufolge sei das Geschlecht „die tief empfundene innere und individuelle Erfahrung jeder Person von Geschlecht, die möglicherweise übereinstimmt oder nicht mit dem Geschlecht das bei der Geburt zugewiesen wurde“.

Gemäß der Ansicht der Staatsanwaltschaft des Internationalen Strafgerichtshofs, der das Römische Statut anzuwenden habe, sei zudem das Geschlecht keine biologische Realität, sondern eine „soziale Konstruktion“ im Zusammenhang mit „den begleitenden Rollen, Verhaltensweisen, Aktivitäten und Attributen, die Frauen und Männern sowie Mädchen und Buben zugewiesen sind“.

„Ein ähnlicher Ansatz,“, so heißt es in dem Bericht der Kommission weiter, „Geschlecht als sozial konstruiertes (und nicht als biologisches) Konzept zu betrachten, wurde von verschiedenen anderen internationalen Behörden und in der Rechtsprechung internationaler Strafgerichte und -gerichtshöfe verfolgt.“

Empfehlung der Kommission: Völlige Streichung des Begriffs

Schlussfolgernd, dass die Legaldefinition des Begriffs „Geschlecht“ als „weiblich“ und „männlich“ nicht mehr zeitgemäß sei, empfiehlt die Völkerrechtskommission der UN-Generalversammlung in ihrem Bericht die völlige Streichung des Artikel 7 Absatz 3. Die Nationalstaaten seien jedoch dazu aufgefordert, sich an den angeführten Quellen zu orientieren um den Begriff „Geschlecht“ in seiner Bedeutung zu erfassen.

Auswirkungen der Empfehlung

Wie das Center for Family and Human Rights (C-Fam) mit Sitz in den Vereinigten Staaten berichtet, würden durch die angestrebte Streichung des Artikel 7 Absatz 3 zukünftig die Nationalstaaten selbst dazu berufen, im Wege der nationalen Gesetzgebung den Begriff „Geschlecht“ zu definieren. Im Völkerrecht wiederum sei zu erwarten, dass der Begriff sehr weit gefasst verstanden werde, vor dem Hintergrund der zitierten Berichte letztlich nämlich nur als ein „soziales Konstrukt“.

Inwieweit die Streichung des Begriffs „gender“ auf das deutsche Verständnis von „Geschlecht“ Auswirkungen hat, ist nicht ganz abzusehen, meint dazu Dr. Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie (IEF). Im deutschen Sprachgebrauch verwendet man eher Begriffe wie Geschlecht für das biologische Geschlecht und Geschlechtsidentität für das „soziale“ Geschlecht. Eine Übersetzung des Begriffs „gender“ einfach bloß als „Geschlecht“ empfindet sie als in den meisten Fällen nicht zutreffend. Allerdings hat sich auch der österreichische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur Intersexualität im Personenstandsrecht nicht schwer getan, den Begriff „Geschlecht“ einfach als nicht eindeutig „männlich“ und „weiblich“ umfassend zu interpretieren. Eine Argumentation, die für die Juristin Merckens schon allein nach den Regeln der historischen Interpretation nicht nachvollziehbar ist. Das IEF hat berichtet.

Umso bemerkenswerter sei daher, dass das Römische Statut bis dato „gender“ genau abgegrenzt definiert.

Entscheidung fällt in wenigen Tagen

Zwischen 28. Oktober und 6. November hat sich die UN-Generalversammlung mit dem Entwurf der Völkerrechtskommission zu befassen, kontroversielle Debatten sind dabei zu erwarten. (KL)

(Aus einem Artikel des «Instituts für Ehe und Familie», Wien)

 

Der Lehrplan 21 und die UNO

 

Was haben die Agenda 21 und die UNO-Decade-BNE mit dem Lehrplan 21 zu tun?

 

Nach heftiger Kritik wurde der auf rätselhafte Art erarbeitete Lehrplan 21 (LP21) überarbeitet und von 557 auf 470 Seiten und von 3123 auf rund 2300 Kompetenzen reduziert und der Begriff „Gender" aus dem Lehrplan 21 verbannt, jedoch nicht die Genderideologie.

Nachdem der St. Galler Regierungsrat Stefan Kölliker anfänglich dem LP21 gegenüber eine ablehnende Stellung inne hatte, hat er sich nun auf die Seite der LP21-Befürworter gestellt. Es stellt sich die Frage, was denn Herr Kölliker zu diesem Gesinnungswandel          bewegte.

In einem Zeitungsinterview vom 25. Okt. sagte Herr St. Kölliker, dass der LP21 nicht im stillen Kämmerlein entwickelt worden sei und dass sich mit dem Lehrplan 21 der Schulalltag nicht viel verändern werde. In einem Brief, den der Regierungsrat Kölliker an alle Protestkartenschreiber verschickte, schrieb er, dass mit dem LP21 kein mathematischer oder technischer Stoff abgebaut werde und die deutsche Sprache wie im bisherigen Lehrplan stark gefördert werde. Und weiters schreibt er, werde mit dem LP21 weder Sexualisierung noch Ideologisierung betrieben.


Dass der Lehrplan nicht im stillen Kämmerlein gemacht wurde, ist möglicherweise die einzige Wahrheit, welche Stefan Kölljker bezüglich des LP21 verbreitete. Unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde der Lehrplan 21 von einer, wie sie sagen, Gruppe von Fachdidaktikern und Praxislehrpersonen erarbeitet. Eine dieser fraglichen Fachperson ist z.B. Anton Strittmatter. Herr A. Strittmatter ist „strategischer Beirat des Kompetenz-Zentrums für die Sexualpädagogik' und zugleich auch „fachlicher Beirat bei LP21".

Wenn man den LP21 ein wenig studiert, stellt man sehr bald fest, dass der LP21 sich offensichtlich auf die Richtlinien verschiedener Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen ausrichtet. So Beispiel nach dem „Europäischen Toleranzstatut', nach dem „Grundlagenpapier für Sexualpädagogik', nach der „UNO-Dekade Bildung für nachhaltige Entwicklung" (BNE) und nach der „Agenda 21".

Das „Nationale Programm HIV' (NPHS) und der Bericht „Jugendsexualität im Wandel der

Zeit' fordern, dass die Sexualpädagogik auf allen Stufen in die Lehrpläne integriert werde. Demzufolge muss der LP21 unbedingt auch in Verbindung mit dem „Grundlagenpapier für Sexualpädagogik' betrachtet werden.

Das „EU Toleranzstatut' will ebenfalls, dass alle Lehrpläne und Lehrmittel nach dem

Toleranzbewusstsein umgestaltet werden, und das vom Kindergarten an bis hin zur Universität. Diese Förderung des Toleranzbewusstsein soll nicht nur gegenüber Rassenund Religionszugehörigkeit gelten, sondern auch gegenüber jeglicher sexueller Orientierung. Im Weiteren fordert EU-Toleranzstatut die Mitgliedstaaten auf, Vergehen gegen die Toleranz als „schwere Verbrechen" in die Gesetzgebung aufzunehmen. Und da die Schweiz schon fast automatisch EU-Recht übernimmt, muss auch der LP21 nach diesem Statut ausgerichtet werden.

So ganz unauffällig, und ohne Bezugnahme auf seinen Ursprung, wird in den Grundlagen und in den Querverweisen des LP21 auf die „Bildung für Nachhaltige Entwicklung" (BNE)I hingewiesen. In den Grundlagen steht dazu folgende Erklärung: Die „Schülerinnen und Schüler setzen sich mit der Komplexität der Welt und deren ökonomischen, ökologischen und gesellschaftlichen Entwicklung auseinander. Sie erfassen und verstehen Vernetzungen und Zusammenhänge und werden befähigt, sich an der nachhaltigen Gestaltung der Zukunft zu beteiligen. "Wenn man das so liest, ohne sich zu fragen, woher die „BNE"

1 http://www.bne-portal.del

kommt, so tönt es doch noch recht gut.

Geht man aber der Sache auf den Grund, so stellt man fest, dass der Ursprung der „BNE" in der „Agenda 21" zu suchen ist. Die „Agenda 21" wurde 1992 an der „UNO-Konferenz für Umwelt und Entwicklund' in Rio de Janeiro beschlossen und ist ein „entwicklungs- und umweltpolitisches Aktionsprogramm" für das 21. Jahrhundert.

Die Agenda 21 enthält 4 Bereiche:

Soziale und wirtschaftliche Dimension

Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen für die Entwicklung

Stärkung der Rolle wichtiger Gruppen

Mittel zur Umsetzung

Gestützt auf die „Agenda 21" wurde am 20. Dez. 2002 von der UNO das „Weltdekade[1]Bildung für eine Nachhaltige Entwicklung 2005—2014" (DBNE) ausgerufen (UNO-Resolution 57/254,2002). Mit der DBNE will die UNO erreichen, dass weltweit die „Bildung und Lernprozesse Grundlage für eine Nachhaltige Entwicklung werden". Die UNESCO wurde mit der Umsetzung und Koordination der UNO-Dekade-DBNE beauftragt. Im März 2005 wurde die Dekade-BNE offiziell eröffnet.

Brisant an dieser Sache ist aber, dass es gerade die UNICEF ist, welche ein Positionspapier zur „sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentäts herausgegeben hat. In diesem Positionspapier drängt die UNESCO die Staaten zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher


Paare und zur Aufhebung jener Gesetze, welche die Förderung der Homosexualität unter Kindern beschränken. Ebenfalls gibt die UNESCO auch eine Lernhilfe zur „Bekämpfung von Homophobie und Transphobie" heraus. Das alles tut die UNICEF unter dem Anspruch, „die Rechte und Interessen der Kinder zu wahren".

Die Grundsätze und das Konzept der „Bildung für nachhaltige Entwicklung" erinnern mich sehr stark an die Grundsätze der Freimaurerlogen und Service-Clubs. Wie die BNE, so wollen auch die Freimaurer, auf dem Prinzip der Selbsterlösung, durch Erziehen und Lehren einen besseren Menschen und so auch eine bessere Menschheit und eine bessere Welt schaffen, alles durch menschliche Anstrengungen. Es ist auch nicht verwunderlich, dass die Bildung für nachhaltige Entwicklung freimaurerisches Gedankengut enthält, ist es doch allgemein bekannt, dass die UNO wie auch alle ihre Unterorganisationen von Freimaurern beherrschte Organisationen sind.

Zur Umsetzung der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) in der Schweiz wurde bereits im Dezember 2005 von der „Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren" und verschiedenen „Bundesämtern der Schweizerischen Eidgenossenschaft' das „ Vorgehenspapier der Plattform BNE" 3 erarbeitet. Darin werden die Ausgangslage und die Umsetzung der BNE für die Schweiz beschrieben. So lesen wir in diesem Papier auf Seite 6, dass der Bundesrat die Sensibilisierung zu Gunsten der BNE über das gesamte Bildungswesen anstreben will. Und auf Seite 7 heisst es dann weiter: „Im Tätigkeitsprogramm der EDK legen die kantonalen Erziehungsdirektorinnen und

Erziehungsdirektoren ihre jährlichen bildungspolitischen Ziele auf gesamtgesamtschweizerischer Ebene fest. Für das Jahr 2005 ist die BNE darin ein projektbezogener Arbeitschwerpunkt. Ziel ist es, das Konzept der Nachhaltigen Entwicklung in Schule und Unterricht integrieren zu helfen. "

Mit anderen Worten heisst das: Die Erziehungsdirektoren haben spätestens seit 2005 das erklärte Ziel, „das Konzept „Bildung für nachhaltige Entwicklung" (BNE) in die Schulen und somit in die Lehrpläne zu integrieren".

Auf Grund dieser Tatsachen bin ich zur Überzeugung gekommen, dass der Name „Lehrplan 21" von „Agenda 21" abgeleitet wurde.

  Ich erachte das „ Vorgehenspapier der Plattform BNE' als einen Beweis dafür, dass die Begründung, „mit dem LP21 die Lehrpläne zwischen den Kantonen zu harmonisieren", nur ein Vorwand ist, um die BNE in die Schweizerischen Lehrpläne integrieren zu können. Auch in der Romandie wird der Lehrplan (Plan d'édudes romande4) nach dem selben

Prinzip und den selben Richtlinien erneuert. Wenn nun dem Volk der wahre Grund für die

Erneuerung der Lehrpläne vorenthalten wird, dafür aber irgendwelche unbedeutende Gründe für die Erneuerung des Lehrplans angegeben werden, dann wird damit das Volk betrogen und hinter das Licht geführt.

Zurzeit werden ja auch die Lehrpläne in Deutschland, Frankreich, und offenbar auch in südamerikanischen Ländern erneuert und nach BNE-Richtlinien ausgerichtet. So will auch Frankreich die Noten abschaffen und nach Kompetenzen beurteilen. In Deutschland ist die

Sexualkunde an den Schulen ein explosives Thema. Es ist offensichtlich dass die UNOWeltdekade-BNE weltweit umgesetzt wird. Zur „Bildung für nachhaltige Entwicklung" gehören nebst manchen anderen Themen auch die Sexualkunde, die Toleranz gegenüber jeglicher sexueller Orientierung und die GenderideoIogie5. Davon zeugen ja auch das „Positionspapier zur sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität' und die „Lernhilfe zur Bekämpfung von Homophobie und Transphobie" der UNESCO. Demzufolge ist die Aussage von Regierungsrat Stefan Kölliker, der LP21 betreibe weder Sexualisierung noch Ideologisierung als eine irreführende Aussage zu betrachten.

Wie anfänglich erwähnt, muss der LP21 unbedingt in Verbindung mit dem Dokument

„Sexualpädagogik und Schule" und anderer politischen Dokumente gesehen werden. Gemäss NPHS soll jeder zu jeder Zeit, egal in welchem Alter, mit jedem Sex haben

können, sofern dies freiwillig geschieht. Deshalb soll eine stufengerechte Sexualerziehung verbindlich in die Lehrpläne eingearbeitet werden. Um dieses Ziel umsetzen zu können, gab das „Bundesamt für Gesundheit" (BAG) der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz den Auftrag, „Die Grundlagen für Sexualpädagogik für die Volksschule" zu erarbeiten und die Integration der Sexualpädagogik in die sprachregionalen Lehrpläne zu organisieren. Es ist sicher nicht zufällig, dass Anton Strittmatter gleichzeitig „Strategischer Beirat für das Grundlagenpapier für Sexualpädagogik' und „Fachbeirat für den LP21" ist.

Gemäss dem „Grundlagenpapier für Sexualpädagogik" ist die Sexualerziehung verpflichtend und nicht einmal das Recht auf Religionsfreiheit soll ein Grund zur Dispensation vom Sexualunterricht sein. In diesem Grundlagenpapier heisst es auch, dass die Volksschule die jungen Menschen mit den Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werten ausrüsten soll, welche sie zur Sexualität benötigen. Weiters heisst es, dass sie mit dem Sexualunterricht verhindern wollen, dass „heimliche Miterzieher" die Kinder beeinflussen. Es fragt sich hier, wer denn mit „heimliche Miterziehet' gemeint ist. Sind damit die Eltern gemeint?

Zum Thema Sexualerziehung lesen wir im LP21 Folgendes:

NMG 1.5.b; 1. Zyklus (Kindergarten bis 2. Klasse): Schüler und Schülerinnen (S&S) können Unterschiede im Körperbau von Mädchen und Knaben mit angemessenen Wörtern benennen

NMG 1.5.c; 2. Zyklus (3.-6. Klasse): S&S können über die zukünftige Entwicklung zu Frau und Mann sprechen und verstehen Informationen zu Geschlechtsorganen, Zeugung, Befruchtung, Verhütung, Schwangerschaft und Geburt etc.

ERG 5.2.c; 3. Zyklus (Sekundarstufe): S&S kennen Faktoren, die Diskriminierungen und Übergriffe begünstigen und reflektieren ihr eigenes Verhalten.

NT 7.3.a; 3. Zyklus (Sekundarstufe): Die S&S verfügen über ein altersgemässes

Grundwissen über die menschliche Fortpflanzung, die sexuell übertragbaren Krankheiten und die Möglichkeit zur Verhütung.

http:/./_www.plandetudes.ch/_

http://www.bne-portal.de/lehrmaterial/von-a-bis-z/esskultur-an-schvlen-nachhaltig-und-gendergerecht-gestalten/

Nationales Programm HIC und sexuell übertragbare Krankheiten, BAG

Diese Kompetenzen hören sich so harmlos an, doch verbirgt sich hinter diesen kurzen und unscheinbaren Beschreibungen das ganze „Grundlagenpapier Sexualpädagogik und Schule" mit seiner Toleranzideologie und seiner Lehre zur selbstbestimmten Geschlechtsidentität (Genderideologie).

Auf Köllikers Aussage, dass mit dem LP 21 der Schulalltag sich nicht viel verändern werde, stellt sich die Frage: „Wenn mit dem LP21 der Schulalltag sich nicht viel verändert, warum werden denn jetzt schon, 2 Jahre vor der Einführung des LP21 , sogenannte Multiplikatoren ausgebildet, welche die Aufgabe haben, die Lehrer über den LP21 zu instruieren und später für die Umsetzung des LP21 den Lehrern noch über Jahre hinweg als Coach zu Seite zu stehen?

Das Bewertungssystem des LP21 beruht auf dem Prinzip der Kompetenzorientierung. Zur

Kompetenzorientierung heisst es in der Einleitung Folgendes: Die „Orientierung an Kompetenzen" basiert u.a. auf den Ausführungen von Franz E. Weinert. Nach ihm umfassen Kompetenzen mehrere inhalts- und prozessbezogene Facetten, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Wissen, aber auch Bereitschaften, Haltungen und Einstellungen. Mit letzteren sind neben kulturbezogenen Tugenden (wie respektvollem Verhalten, kritischem Reflektieren von Argumentieren und Meinungen, Respekt gegenüber Mensch und Natur) vor allem Aspekte des selbstverantwortlichen Lernens, der Kooperation, der Motivation und der Leistungsbereitschaft angesprochen.

Bei dieser Beschreibung stellt sich die Frage: „Wie soll ein pflichtbewusster Lehrer oder eine pflichtbewusste Lehrerin für die vielen beschriebenen Kompetenzen die Schüler zu jeder Kompetenz beurteilen und dabei jedesmal Fähigkeit, Fertigkeit, Wissen, Bereitschaft, Motivation, Leistungsbereitschaft, Haltung und Einstellung in Bezug auf kulturbezogene Tugenden und selbstverantwortliches Lernen miteinbeziehen?"

Weiters fragt sich: „Auf welcher Basis soll ein Lehrer oder eine Lehrerin kulturbezogene Einstellung, Bereitschaft und Motivation beurteilen?

Könnte diese Kompetenzorientierung, wie sie im LP21 beschrieben ist, nicht sehr leicht zu einem Gesinnungsröntgenapparat umfunktioniert werden? Dass diese Gefahr jetzt schon real besteht, offenbart uns ein Artike1[2] der Freidenker zum Thema LP21 und der

Evolutionstheorie. Dort schreiben die Freidenker, dass die frühe Beschäftigung mit dem Thema Evolution notwendig sei, um bei den Kindern ein fundiertes Menschenbild zu entwickeln. Die Freidenkervereinigung Schweiz setze seine Hoffnung auf den

Lehrplan 21, weil damit schon im 2 Zyklus (3.-6. Kl.) darüber nachgedacht werden könne, wie die Entwicklung von Pflanzen, Tieren und Menschen geschehen sei. Die Freidenker hätten darauf hingewiesen, dass dies aber kein Einfallstor für kreationistische Vorstellungen und Schöpfungsmythen sein dürfe.

Die Kompetenzen NMG 12.2.e und NTø8.1.c wurden denn auch ganz im Sinne der Freidenker, wie folgt formuliert:

NMG 12.2.e; Schülerinnen und Schüler können religiöse Sprachformen (wie Schöpfungsmythen, Legenden, Gleichnisse) erkennen und von geschichtlichen Darstellungen und naturwissenschaftlichen Erkenntnissen unterscheiden.

NT.8.1.c; Schülerinnen und Schüler können zentrale Prinzipen der

Evolutionstheorie an Beispielen erkennen und Gesetzmässigkeiten nachvollziehen.

Dass gemäss LP21 die Evolutionslehre gelehrt werden muss und die Schöpfungsgeschichte nur noch als ein Mythos weitergegeben werden darf, sollte jeden Christen aufschrecken. Ist die Evolutionstheorie doch nur eine Theorie, die auf Annahmen beruht und demzufolge eine reine Glaubenssache, um nicht zu sagen eine Ersatzreligion. Wenn die ersten Seiten der Bibel nur Mythen oder Legenden sind, was ist denn an der Bibel noch wahr und was nicht? Die Freidenker wissen genau, dass, wenn man den Kindern so früh wie möglich die Evolutionstheorie beibringt, diese ihr ganzes Leben lang von dieser Theorie geprägt sind. Jedermann weiss aber auch, dass die Evolutionstheorie nur eine Theorie ist, die auf Annahmen beruht, welche in vielen Teilen bis heute nicht nachge-

wiesen werden konnte. Das nennt sich dann wissenschaftliche Erkenntnis. Der australische Evangelist, Ken Ham, schreibt in seinem Buch „Wie aber werden sie hören?", dass er feststellen musste, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Evangeliums und der frühen Beeinflussung durch die Evolutionstheorie besteht. Wenn wir Christen unsere Kinder nicht so früh wie möglich mit der Bibel und der Schöpfungsgeschichte vertraut machen, dann tun es eben andere Leute mit ihrer eigenen Theorie. Wenn wir es jetzt zulassen, dass unsere Kinder bereits ab dem Kindergarten von der unhaltbaren Evolutionstheorie beeinflusst werden, dann werden sie als Erwachsene nur noch sehr schwer für das Evangelium Jesu Christi erreichbar sein, wenn überhaupt. Die Folge der Ablehnung des Evangeliums Jesu Christi können wir in Offenbarung 20.15 nachlesen. Wollen wir es wirklich zulassen, dass unsere Kinder, Enkel- und Urenkelkinder zukünftig von den Freidenkern belehrt und beeinflusst werden? Wollen wir es zulassen, dass unsere Nachkommen durch die Evolutionstheorie, die Sexualpädagogik, die Genderideologie und Toleranzideologie verführt werden?


Wie eingangs erwähnt, schrieb Herr Kölliker in seinem Brief auch, dass mit dem LP21 kein mathematischer oder technischer Stoff abgebaut werde und die deutsche Sprache wie im bisherigen Lehrplan stark gefördert werde.

Erfahrene Pädagogen haben den LP21 zu den Themen Mathematik und Deutsch genauer studiert. Sie haben festgestellt, dass der mathematische Stoff sehr wohl massiv abgebaut wurde und die deutsche Sprache im LP21 viel schlechter wegkommt als in den bisherigen Lehrplänen.

Es bleibt zu erwähnen, dass die Erziehungsdirektoren-Konferenz keine demokratische Legitimierung hat, um den einzelnen Kantonen einen Lehrplan vorzuschreiben. Auch kann aus der allgemein gehaltenen Formulierung des Artikels 62 der Bundesverfassung keine Pflicht der Kantone für die Einführung des LP21 abgeleitet werden.

Arthur Bosshart, 8514 Bissegg

(Dieser Text darf geme kopiert und weitergegeben werden)

[1] Jahrzehnt

3  http://www.edudoc.ch/static/web/arbeiten/bne vorgehen  edk bund d.pdf

[2] http://www.frei-denken.ch/de/tag/lehrplan-21/



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